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Beitragsbild: mit KI erstellt (Symbolbild)
Wer nach Rumänien fliegt, hat bei Verspätungen und Annullierungen klare Rechte. Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 sichert Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zu, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Beitrag erklärt, wann ein Anspruch besteht, wie hoch er ausfällt und welche Schritte zur Durchsetzung nötig sind.
Für welche Flüge gilt die EU-Verordnung
Die EU-Verordnung 261/2004 gilt für alle Abflüge von einem Flughafen in der EU, unabhängig von der Fluggesellschaft, sowie für Flüge in die EU, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in einem EU-Staat hat. Ein Flug von Deutschland, Österreich oder einem anderen EU-Land nach Rumänien fällt damit ebenso unter die Verordnung wie ein Rückflug mit einer EU-Fluggesellschaft. Hin- und Rückflug gelten rechtlich als getrennte Flüge: Probleme auf dem Hinflug wirken sich nicht auf Ansprüche beim planmäßigen Rückflug aus. Ansprechpartner ist immer die ausführende Fluggesellschaft, auch wenn das Ticket über ein anderes Unternehmen oder ein Reiseportal gebucht wurde. Einen allgemeinen Überblick über die Rechte von Flugreisenden bietet die Europäische Kommission auf Your Europe.

Entschädigung nach Flugdistanz
Kommt ein Passagier durch eine Verspätung oder eine kurzfristige Annullierung mehr als drei Stunden später am Zielort an, richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen. Die Beträge gelten unabhängig vom gezahlten Ticketpreis:
| Flugstrecke | Entschädigung | Reduziert bei Ersatzbeförderung |
|---|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € | 125 € |
| 1.500–3.500 km | 400 € | 200 € |
| über 3.500 km | 600 € | 300 € |
Die Strecke von Deutschland nach Rumänien liegt meist im Bereich bis 1.500 km, sodass in der Regel 250 Euro Entschädigung anfallen, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt. Bei Annullierungen, die weniger als 14 Tage vor Abflug mitgeteilt werden, entsteht der Anspruch unabhängig davon, wie lange die angebotene Ersatzverbindung tatsächlich verspätet ist – entscheidend sind hier die Fristen und die Ankunftsverzögerung der Alternative.
Wann es keine Entschädigung gibt: außergewöhnliche Umstände
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn die Airline nachweist, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sie auch bei zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können. Dazu zählen etwa schwere Unwetter, Sicherheitsrisiken, politische Instabilität, Streiks von Fluglotsen oder Flughafenpersonal sowie von der Flugsicherung angeordnete Betriebsbeschränkungen. Details und Fallbeispiele erläutert die Europäische Kommission in ihren Auslegungsleitlinien zur Verordnung. Technische Defekte zählen dagegen meist nicht zu den außergewöhnlichen Umständen, wenn sie durch reguläre Wartung hätten erkannt werden können – hier haftet die Fluggesellschaft in der Regel. Auch ohne Entschädigungsanspruch bleibt die Pflicht zur Betreuung bestehen: Verpflegung, gegebenenfalls eine Unterkunft und Kommunikationsmöglichkeiten muss die Airline in jedem Fall stellen.
Verpasste Anschlussflüge
Bestand die gesamte Reise – etwa mit Zwischenstopp in Wien, München oder Frankfurt – aus einer einzigen Buchung, gilt sie rechtlich als ein Flug. Kommt der Passagier durch einen verspäteten Zubringerflug mehr als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Zeit am Endziel in Rumänien an, besteht grundsätzlich derselbe Entschädigungsanspruch wie bei einem Direktflug. Maßgeblich für die Höhe ist die Gesamtstrecke der Buchung, nicht die einzelne Teilstrecke. Wurden Zubringer- und Anschlussflug hingegen getrennt gebucht, haftet die Airline des verspäteten Fluges nicht automatisch für den verpassten Anschluss.

So machen Sie Ihren Anspruch geltend
Ansprüche richten sich zunächst formlos an die Fluggesellschaft, am besten schriftlich per E-Mail oder über das Beschwerdeformular der Airline. Hilfreich sind Buchungsbestätigung, Bordkarte und eine Notiz zur tatsächlichen Ankunftszeit. Reagiert die Airline nicht oder lehnt sie ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann die zuständige nationale Durchsetzungsstelle eingeschaltet werden; für Flüge ab Deutschland ist das das Luftfahrt-Bundesamt. Alternativ übernehmen spezialisierte Portale wie AirHelp die Durchsetzung gegen eine Erfolgsprovision. In Deutschland verjähren Ansprüche aus der Verordnung nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand.
Bei Annullierungen und Verspätungen ab zwei Stunden muss die Airline zudem unabhängig vom Entschädigungsanspruch für Mahlzeiten und Getränke sorgen, bei längeren Wartezeiten auch für eine Unterkunft samt Transfer. Ab fünf Stunden Verspätung besteht das Recht, den Flug abzulehnen und den vollen Ticketpreis erstattet zu bekommen. Bei Annullierungen ist die Erstattung des Tickets innerhalb von sieben Tagen vorgeschrieben, sofern keine Ersatzbeförderung angenommen wird.

Gut vorbereitet zum Gate
Ein Ausgleichsanspruch ersetzt keine gute Reiseplanung. Wer sich vorab über Flughäfen und Airlines für Rumänien informiert, kann Umsteigezeiten realistischer einschätzen und Direktverbindungen bevorzugen. Auch die Wahl der Reisezeit wirkt sich aus: Rund um Feiertage und in der Hochsaison steigt das Verspätungsrisiko durch überlastete Flughäfen. Unterwegs hilft eine erreichbare Mobilfunkverbindung, etwa mit den Hinweisen zu Vorwahl, Mobilfunk und Roaming in Rumänien, um im Fall einer Verspätung schnell Kontakt zur Airline oder zur Unterkunft aufzunehmen. Wer nach der Landung Zeit für Zwischenstopps einplant, kann Wartezeiten sogar sinnvoll nutzen, etwa mit einem Abstecher in ein Weinbaugebiet auf einer der Weinreisen durch Rumänien oder einer ersten Erkundung der Natur im Rahmen eines Aktivurlaubs in den Karpaten.
Häufig gestellte Fragen
Ab welcher Verspätung besteht ein Entschädigungsanspruch?
Maßgeblich ist die tatsächliche Ankunftszeit am Zielort. Ab drei Stunden Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunft entsteht ein Anspruch, sofern kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Gilt die EU-Verordnung auch bei rumänischen Fluggesellschaften?
Ja. Da Rumänien EU-Mitglied ist, gelten für Abflüge von rumänischen Flughäfen sowie für rumänische Fluggesellschaften dieselben Regeln wie für jede andere EU-Airline.
Muss ich die Entschädigung selbst berechnen?
Nein. Die Beträge sind in der Verordnung fest an die Streckenlänge gekoppelt. Die Fluggesellschaft muss die Entfernung nach der Großkreismethode berechnen; bei Unstimmigkeiten hilft die nationale Durchsetzungsstelle weiter.
Was gilt bei Gepäckschäden im Zusammenhang mit einer Annullierung?
Für Gepäckschäden gilt das Montrealer Übereinkommen mit einer Haftungsgrenze von aktuell rund 1.500 Euro. Ansprüche müssen innerhalb von sieben Tagen bei Beschädigung beziehungsweise 21 Tagen bei Verspätung des Gepäcks schriftlich bei der Airline angemeldet werden.
Wie lange habe ich Zeit, meinen Anspruch geltend zu machen?
In Deutschland beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab dem betroffenen Flug. In Rumänien und anderen EU-Staaten können abweichende nationale Fristen gelten, weshalb eine frühzeitige Geltendmachung sinnvoll ist.